Verordnung des EDI
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Art. 12 Baumusterprüfung
1 Die Herstellerin stellt den Antrag auf Baumusterprüfung nach dem Verfahren von Anhang II Modul B Ziffer 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG11. Der Antrag muss zusätzlich eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe der Adresse des Herstellungsortes des Spielzeugs enthalten. 2 Die Baumusterprüfung wird nach den Vorgaben von Anhang II Modul B Ziffer 2 zweiter Strich des Beschlusses Nr. 768/2008/EG durchgeführt. 3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt die Baumusterprüfung durch. Sie bewertet, falls dies erforderlich ist, insbesondere aufgrund der Komplexität des Spielzeugs, gemeinsam mit der Herstellerin die nach Artikel 9 durchgeführte Sicherheitsbewertung. 4 Die für die Baumusterprüfung einzureichenden technischen Unterlagen und der Schriftverkehr zum Baumusterprüfverfahren werden in einer schweizerischen Amtssprache oder einer anderen von der Konformitätsbewertungsstelle akzeptierten Sprache abgefasst. 11 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a. |