Verordnung
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Art. 11 Auskünfte und Meldungen an das BAV
1 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen stellen dem BAV folgende Unterlagen zu:
2 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen erstatten dem BAV jährlich bis Ende März Bericht über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane im Vorjahr. Der Anhang enthält die Vorgaben für die Tätigkeitsberichte. 3 Das Transportunternehmen oder das Sicherheitsunternehmen melden dem BAV umgehend Umstände, welche die Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigen. |