Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

vom 13. Oktober 1965 (Stand am 1. September 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 40

3. Über­prü­fung

 

1 Die Er­fül­lung der Pflicht zur An­mel­dung als Steu­er­pflich­ti­ger, die Steu­er­ab­rech­nun­gen und -ab­lie­fe­run­gen so­wie die Er­fül­lung der Mel­de­pflicht ge­mä­ss den Ar­ti­keln 19 und 20 wer­den durch die ESTV über­prüft.

2 Die ESTV kann zur Ab­klä­rung des Sach­ver­halts die Ge­schäfts­bü­cher, die Be­le­ge und an­de­re Ur­kun­den des Steu­er­pflich­ti­gen an Ort und Stel­le prü­fen.

3 Er­gibt sich, dass der Steu­er­pflich­ti­ge sei­nen ge­setz­li­chen Pflich­ten nicht nach­ge­kom­men ist, so ist ihm Ge­le­gen­heit zu ge­ben, zu den er­ho­be­nen Aus­set­zun­gen Stel­lung zu neh­men.

4 Lässt sich der An­stand nicht er­le­di­gen, so trifft die ESTV einen Ent­scheid.

5 Die an­läss­lich ei­ner Prü­fung ge­mä­ss Ab­satz 1 oder 2 bei ei­ner Bank oder Spar­kas­se im Sin­ne des Ban­ken­ge­set­zes vom 8. No­vem­ber 193494, bei der Schwei­ze­ri­schen Na­tio­nal­bank oder bei ei­ner Pfand­brief­zen­tra­le ge­mach­ten Fest­stel­lun­gen dür­fen aus­sch­liess­lich für die Durch­füh­rung der Ver­rech­nungs­steu­er ver­wen­det wer­den. Das Bank­ge­heim­nis ist zu wah­ren.

BGE

96 I 737 () from 23. Dezember 1970
Regeste: Auskunfterteilung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 24. Mai 1951 zwischen der Schweiz und den USA (DBA-US). 1. Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidg. Steuerverwaltung, wonach auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA der zuständigen amerikanischen Behörde eine Auskunft zu erteilen ist (Erw. 1). 2. Notwendigkeit der Auskunfterteilung für die Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen im Sinne von Art. XVI Abs. 1 DBA-US (Erw. 3). 3. Einfluss der allgemeinen Steueramnestie des Bundes und der Verjährung des Steuerbetruges auf die Auskunftspflicht (Erw. 4 und 5). 4. Erhältlichkeit der Auskunft nach Landesrecht. Bankgeheimnis (Erw. 6).

103 IB 192 () from 6. Mai 1977
Regeste: Verrechnungssteuer; Auskunftspflicht gegenüber der Steuerbehörde. Pflicht des Steuerpflichtigen, der Steuerbehörde Belege und andere Urkunden vorzulegen (Art. 39 VStG). Berücksichtigung von Urkunden, die erst vor dem Bundesgericht eingereicht werden (Art. 105 OG). Begehren auf Einvernahme von Zeugen.

104 IV 125 () from 9. Mai 1978
Regeste: Art. 50 VStrR: 1. Abs. 3 dieser Bestimmung ermächtigt jede Person, die durch eine gemäss VStrR angeordnete Durchsuchung direkt betroffen wird, gegen diese Massnahme Einsprache zu erheben (E. 1). 2. Ein Bankier ist gehalten, vorbehaltlos auszusagen, soweit Gesetze des Bundes oder der Kantone eine Auskunftspflicht gegenüber den Behörden oder eine Zeugnispflicht festlegen. Die Bestimmungen des StG und des VStG, die den Banken ein ausgedehnteres Schweigerecht einräumen, welches gewissermassen einem Berufsgeheimnis gleichkommt und mit demjenigen der Anwälte, Notare usw. verglichen werden kann, gelten nur im Rahmen der von diesen Gesetzen vorgesehenen Kontrollverfahren, nicht aber im Rahmen von Strafverfahren (E. 3a). 3. Da das Bankgeheimnis ausserhalb von Strafverfahren gewahrt bleiben muss, ist die Durchsuchung bei einer Bank nur zulässig, wenn sie sich durch einen bestimmten und objektiv begründeten Verdacht rechtfertigt, wenn sie verhältnismässig ist und wenn der zu durchsuchende Gegenstand zur Genüge umschrieben ist. Ist die betroffene Bank nicht in das Strafverfahren verwickelt, so darf sich die Durchsuchung zudem nicht auf Tatsachen oder Hinweise stützen, die während eines Kontrollverfahrens entdeckt wurden, in dessen Rahmen das Bankgeheimnis garantiert ist (E. 3b). 4. Ist das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund von Informationen, die nicht im Rahmen eines Kontrollverfahrens in Erfahrung gebracht wurden, einmal eröffnet, so kann das gesamte gesammelte Material gegen die Beschuldigten verwendet werden. Es darf dagegen keinesfalls gegen einen nicht in das Verfahren einbezogenen Dritten eingesetzt werden (E. 3c). Art. 26 VStrR: Die Anklagekammer ist nur für die Beurteilung von Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen zuständig. Sie kann sich deshalb nicht mit einer Frage befassen, die, wie die Frage der Verjährung der Strafklage, Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein wird (E. 4). Art. 17 Abs. 1 OG: Die Anklagekammer ist eine der strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes; ihre Beratungen und Abstimmungen sind deshalb nicht öffentlich (E. 5).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden