Bundesgesetz
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Art. 2777
4. Ausländische Inhaber von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen Ausländische Inhaber von Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG78 haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent von ausländischen Quellen entstammen. 77 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). |