Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuergesetz, VStG)1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125981; BBl 2011 6615).


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Art. 32

V. Un­ter­gang des An­spruchs in­fol­ge Zeita­blaufs

 

1 Der An­spruch auf Rück­er­stat­tung er­lischt, wenn der An­trag nicht in­nert drei Jah­ren nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die steu­er­ba­re Leis­tung fäl­lig ge­wor­den ist, ge­stellt wird.

2 Wird die Ver­rech­nungs­steu­er erst auf Grund ei­ner Be­an­stan­dung der ESTV ent­rich­tet und über­wälzt, und ist die Frist ge­mä­ss Ab­satz 1 be­reits ab­ge­lau­fen oder ver­blei­ben von der Ent­rich­tung der Steu­er bis zu ih­rem Ab­lauf nicht min­des­tens 60 Ta­ge, so be­ginnt mit der Ent­rich­tung der Steu­er ei­ne neue Frist von 60 Ta­gen zur Ein­rei­chung des An­tra­ges.

BGE

113 IB 128 () from 10. Juli 1987
Regeste: Verrechnungssteuer, Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs bei Nichtangabe von steuerbelastetem Vermögen und daraus fliessendem Einkommen (Art. 23 VStG). Wer wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nach Ermessen eingeschätzt wird, und seine verrechnungssteuerpflichtigen Einkünfte erst nach Rechtskraft der Veranlagung zurückfordert, verliert den Rückerstattungsanspruch nicht, sofern er seinen Antrag innerhalb der Frist von Art. 32 VStG stellt und ausserdem bei der amtlichen Einschätzung in entsprechendem Umfang Wertschriftenvermögen und daraus fliessender Ertrag berücksichtigt wurden. Die Rückerstattung bleibt aber ausgeschlossen, wenn dem Pflichtigen Verheimlichungsabsicht vorzuwerfen ist.

 

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