Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 25

VI. Be­schwer­de­kam­mer1

 

1Die Be­schwer­de­kam­mer des Bun­dess­traf­ge­richts2 ent­schei­det über die ihr nach die­sem Ge­setz zu­ge­wie­se­nen Be­schwer­den und An­stän­de.

2Wenn es für ih­ren Ent­scheid er­for­der­lich ist, ord­net die Be­schwer­de­kam­mer ei­ne Be­weis­auf­nah­me an; sie kann da­bei die Diens­te der be­tei­lig­ten Ver­wal­tung und des für das be­tref­fen­de Sprach­ge­biet ge­wähl­ten eid­ge­nös­si­schen Un­ter­su­chungs­rich­ters in An­spruch neh­men.

3Wo es zur Wah­rung we­sent­li­cher öf­fent­li­cher oder pri­va­ter In­ter­es­sen nö­tig ist, hat die Be­schwer­de­kam­mer von ei­nem Be­weis­mit­tel un­ter Aus­schluss des Be­schwer­de­füh­rers oder An­trag­stel­lers Kennt­nis zu neh­men.

4Die Kos­ten­pflicht im Be­schwer­de­ver­fah­ren vor der Be­schwer­de­kam­mer be­stimmt sich nach Ar­ti­kel 73 des Straf­be­hör­den­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 19. März 20103.4


1 Aus­druck ge­mä­ss An­hang Ziff. 10 des Straf­ge­richts­ge­set­zes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133 2131; BBl 2001 4202). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.
2 Aus­druck ge­mä­ss An­hang Ziff. 10 des Straf­ge­richts­ge­set­zes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133 2131; BBl 2001 4202). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.
3 SR 173.71
4 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 9 des Straf­be­hör­den­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

BGE

107 IV 72 () from 7. April 1981
Regeste: Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff. VStrR. Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichts. Bei den der Anklagekammer des Bundesgerichts in Art. 25 ff. VStrR übertragenen Beschwerdesachen und Anständen handelt es sich um Strafsachen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG. Zur Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer sind daher nur patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen befugt (E. 3).

122 IV 344 () from 25. November 1996
Regeste: Art. 103 VStrR. Abwesenheitsverfahren; Wiedereinsetzung. Ein Schreiben, mit welchem die Verwaltung ein Gesuch um Wiedereinsetzung abweist bzw. auf ein solches nicht eintritt, ist eine Verfügung und als solche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 3c). Der Entscheid der Verwaltung über ein Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 4e). Mit der (auflösend bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils hört die Verfolgungsverjährung zu laufen auf; gleichzeitig beginnt die Vollstreckungsverjährung (E. 5b). Der in Abwesenheit Verurteilte kann auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 5c und d). Wann hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VStrR gestellt (E. 6b)?

138 IV 40 (1C_365/2011, 1C_371/2011) from 6. Januar 2012
Regeste: Art. 9 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 33 lit. b und Art. 65 StBOG, Art. 30 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion im Rechtshilfeverfahren, Zuständigkeit zum Entscheid. Zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig (E. 2.2). Auswirkungen auf dessen Gerichtsorganisation (E. 2.3).

139 IV 246 (1B_637/2012) from 8. Mai 2013
Regeste: a Art. 67 Abs. 1 VStG; Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 79 BGG; Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel. Auch nach Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen anwendbar. Im Gegensatz zur Regelung des Entsiegelungsverfahrens nach StPO entscheidet nach dem VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (endgültig) über Entsiegelungsgesuche der untersuchenden Verwaltungsbehörde. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer ist die Zwangsmassnahmenbeschwerde (Art. 79 BGG) ans Bundesgericht zulässig (E. 1).

 

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