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Art. 34a
II. Zustellung durch Veröffentlichung 1Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung im Bundesblatt, wenn:
2Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt. 3Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht. 4Schlussprotokolle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). |