Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 41

III. Zeu­gen

 

1Lässt sich der Sach­ver­halt auf an­de­re Wei­se nicht hin­rei­chend ab­klä­ren, so kön­nen Zeu­gen ein­ver­nom­men wer­den.

2Auf die Ver­neh­mung und die Ent­schä­di­gung der Zeu­gen sind die Ar­ti­kel 163–166 und 168–176 StPO1 und Ar­ti­kel 48 des Bun­des­ge­set­zes vom 4. De­zem­ber 19472 über den Bun­des­zi­vil­pro­zess sinn­ge­mä­ss an­wend­bar; ver­wei­gert ein Zeu­ge oh­ne ge­setz­li­chen Grund die Aus­sa­ge, zu der er un­ter Hin­weis auf Ar­ti­kel 292 des Straf­ge­setz­bu­ches3 und des­sen Straf­dro­hung auf­ge­for­dert wor­den ist, so ist er we­gen Un­ge­hor­sams ge­gen die­se Ver­fü­gung an den Straf­rich­ter zu über­wei­sen.4

3Der Be­schul­dig­te und sein Ver­tei­di­ger ha­ben An­spruch dar­auf, den Zeu­gen­ein­ver­nah­men bei­zu­woh­nen und über den un­ter­su­chen­den Be­am­ten Er­gän­zungs­fra­gen zu stel­len.


1 SR 312.0
2 SR 273
3 SR 311.0
4 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 11 der Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

BGE

119 IB 12 () from 22. Januar 1993
Regeste: Art. 139 Abs. 2 BdBSt; Besondere Steuerkontrollorgane; Rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren. 1. Voraussetzungen, Zweck und Inhalt der Untersuchung (E. 2). 2. Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren der Besonderen Steuerkontrollorgane (E. 3 und 4). a) Der Umfang des sich aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ergebenden Anspruches des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldigung bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand der Untersuchung (E. 5). b) Weder aus Art. 4 BV noch aus Art. 6 EMRK ergibt sich ein Anspruch des Beschuldigten auf eine umfassende Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung (E. 6). c) Die Akteneinsicht kann unter Berufung auf das Steuergeheimnis (Art. 71 BdBSt) verweigert werden (E. 7).

119 IV 175 () from 16. August 1993
Regeste: Beschlagnahme und Durchsuchung von Papieren (Art. 46 und 50 VStrR). Bankgeheimnis. 1. Das Bankgeheimnis verleiht keinen absoluten Anspruch auf Verweigerung der Aussage und der Herausgabe von Akten gegenüber den Untersuchungsbehörden. Die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Eidg. Steuerverwaltung als Untersuchungsbehörde verlangten Auskünfte können nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden. Denn letzteres geht weniger weit als das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis der Ärzte, Anwälte und Geistlichen. 2. Der Umstand, dass sich unter den beschlagnahmten Papieren auch solche befinden könnten, die sich im nachhinein als für die Untersuchung unerheblich erweisen, steht der Beschlagnahme nicht entgegen, sondern liegt vielmehr in der Natur dieser Zwangsmassnahme. Es steht der (an das Amtsgeheimnis gebundenen) Untersuchungsbehörde und nicht der betroffenen Bank zu, die Auswahl zu treffen. Für die Durchsuchung von Papieren bleibt Art. 50 Abs. 3 VStrR vorbehalten. 3. Zwischen einer Bank, die als Grossistin im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses Edelmetalle verkauft, und dem Käufer besteht keine bankengeschäftliche Beziehung im eigentlichen Sinne, sondern eine Geschäftsbeziehung, für die das Bankgeheimnis nicht angerufen werden kann.

120 IV 217 () from 8. September 1994
Regeste: Aussageverweigerungsrecht eines Kindes in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil. §§ 65 Ziff. 2, 66 Ziff. 1, 67 Abs. 1 StPO/BL; Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 OHG. Ob einem vierjährigen Mädchen in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil nach dem kantonalen Strafprozessrecht ein Aussageverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft zustehe und ob es dieses rechtswirksam ausgeübt habe, sind Fragen des kantonalen Rechts, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden können (E. 3). Die Bejahung dieser Fragen verstösst weder gegen Sinn und Zweck des Sexualstrafrechts noch gegen Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes (E. 4). Offengelassen, ob und auf welche Weise ein vierjähriges Mädchen in einem solchen Fall als Opfer im Sinne von Art. 7 Abs. 2 OHG die Aussage zu Fragen betreffend sein Intimsphäre verweigern könne (E. 2).

 

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