Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 47

2. Ver­fah­ren

 

1 Der In­ha­ber ei­nes be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stan­des oder Ver­mö­gens­wer­tes ist ver­pflich­tet, ihn dem un­ter­su­chen­den Be­am­ten ge­gen Emp­fangs­be­schei­ni­gung oder ein Dop­pel des Be­schlag­nah­me­pro­to­kolls her­aus­zu­ge­ben.

2 Die be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te wer­den im Be­schlag­nah­me­pro­to­koll ver­zeich­net und sind zu ver­wah­ren.

3 Ge­gen­stän­de, die schnel­ler Wert­ver­min­de­rung aus­ge­setzt sind oder einen kost­spie­li­gen Un­ter­halt er­for­dern, kann die Ver­wal­tung öf­fent­lich ver­stei­gern las­sen und in drin­gen­den Fäl­len frei­hän­dig ver­kau­fen.

BGE

111 IV 41 () from 26. Februar 1985
Regeste: Art. 47 Abs. 3 VStrR; kostspieliger Unterhalt. 1. Unter den Begriff des "Unterhalts" fallen auch allfällige Aufbewahrungs- und Lagerkosten. 2. Ob ein Unterhalt "kostspielig" im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der beschlagnahmten Waren zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist. 3. In casu war es zulässig, vom Warenwert im Zeitpunkt der Beschlagnahme auszugehen.

119 IV 326 () from 29. November 1993
Regeste: Art. 26, Art. 45 ff. VStrR. Beschlagnahme von Modems. 1. Werden beschlagnahmte Papiere auf Einsprache hin versiegelt, liegt keine mit Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme vor (E. 7b). 2. Die Anklagekammer hat nur zu prüfen, ob die Beschlagnahme als solche zulässig ist (E. 7c und d). 3. Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (E. 7e). 4. Umschreibung der mit Beschlag zu belegenden Gegenstände im Durchsuchungsbefehl (E. 7g).

120 IV 164 () from 3. Juni 1994
Regeste: Art. 46 Abs. 1, Art. 47 VStrR. Beschlagnahme beim Inhaber. Für die Beschlagnahme von Gegenständen gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR beim Inhaber und geschäftsführenden Miteigentümer der Firma genügt es, dass gegen diesen eine Strafuntersuchung eröffnet wurde; es ist nicht erforderlich, dass dies ausdrücklich auch gegenüber den anderen Miteigentümern bzw. der Firma geschehen ist. Die Beschlagnahme ist allen unmittelbar Betroffenen - in erster Linie bei der Beschlagnahme nicht anwesenden Eigentümern - mitzuteilen, soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat. Die Beschlagnahmeverfügung wird durch die Verfügung über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände ersetzt.

 

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