Verordnung
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Art. 19 Meldung an ausländische Behörden
1 Die SUST meldet Zwischenfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, den zuständigen Behörden in den Sitzstaaten dieser Unternehmen. 2 Die Meldung darf keine besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz enthalten. 16 SR 235.1 |