Verordnung
über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen
im Verkehrswesen
(VSZV)

vom 17. Dezember 2014 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 40 Recht auf Verweigerung der Aussage

Der Un­ter­su­chungs­dienst macht Per­so­nen, die sach­dien­li­che Aus­künf­te ge­ben kön­nen, auf ihr Recht auf Ver­wei­ge­rung der Aus­sa­ge auf­merk­sam.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden