Verordnung
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Art. 41 Protokoll
1 Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, werden zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken. 2 Anstelle eines zusammenfassenden Protokolls kann die Anhörung auf Tonträger aufgezeichnet werden. Von der auf Tonträger aufgezeichneten Anhörung wird eine Abschrift erstellt, soweit dies für die Untersuchung notwendig ist. 3 Ort, Datum, Beginn und Ende der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Tonträger festzuhalten. |