Verordnung
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Art. 45 Summarische Untersuchung und summarischer Bericht: Allgemeines
1 Der Untersuchungsdienst kann eine Untersuchung abschliessen, wenn aufgrund der ersten Untersuchungshandlungen feststeht, dass weitere Untersuchungshandlungen keine zweckdienlichen Erkenntnisse erbringen. 2 Er kann sich bei der summarischen Untersuchung auf die Befragung der Beteiligten und von weiteren betroffenen Personen beschränken. 3 Er erstellt einen summarischen Bericht. Dieser gibt Auskunft über die beteiligten Personen, die beteiligten Verkehrsmittel und den Hergang des Zwischenfalls. 4 Er veröffentlicht den Bericht im Internet. |