Verordnung des UVEK
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Art. 14a Sprachkompetenzen 23
1 Triebfahrzeugführer und -führerinnen müssen über genügend gute Kompetenzen in den Amtssprachen ihrer Einsatzgebiete verfügen, um ihre Tätigkeiten im Normalbetrieb, bei Störungen und in Notsituationen ausüben zu können. Dazu gehören insbesondere das Empfangen und Erteilen von sicherheitsrelevanten Anweisungen und das Ausfüllen von Formularen. 2 Die Eisenbahnunternehmen legen fest, welche Sprachkompetenzen für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig sind, und regeln die Überprüfung dieser Kompetenzen. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). |