Verordnung des UVEK
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Art. 3
1 Die Gültigkeitsdauer der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen beträgt zehn Jahre. 2 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und ‑führerinnen beträgt fünf Jahre. 3 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Lokführer und -führerinnen im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG4.5 4 Sie beginnt im Zeitpunkt der letzten bestandenen Fähigkeitsprüfung oder periodischen Prüfung. Wird die periodische Prüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf eines Ausweises oder einer Bescheinigung bestanden, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet. 5 Die Gültigkeit der Ausweise und Bescheinigungen erlischt, sobald der Inhaber oder die Inhaberin das 70. Altersjahr vollendet hat. Die Bescheinigung erlischt zudem, wenn der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin die Tätigkeit auf dem Bahnnetz aufgibt. 4 Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, Fassung gemäss ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). |