Verordnung des UVEK
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Art. 31 Inhalte der praktischen Prüfung
1 Die praktische Prüfung für das direkte Führen weist einen der Kategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss bei der Bedienung eines Fahrzeuges insbesondere zeigen, dass sie:
2 Die praktische Prüfung für das indirekte Führen weist einen der Kategorie entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf. Die geprüfte Person muss insbesondere zeigen, dass sie:27
3 Das BAV erlässt Richtlinien über die Inhalte der praktischen Prüfung. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). |