Verordnung
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Art. 40 Kostentragung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der tierischen Nebenprodukte trägt die Kosten der Entsorgung. 2 Der Kanton belastet den Inhaberinnen und Inhabern der tierischen Nebenprodukte, für die er die Entsorgung übernommen hat, anteilsmässig die bei ihm anfallenden Entsorgungskosten. 3 Er kann auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht. 4 Die Kantone regeln die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Entsorgung. 5 Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Regelungen. |