Verordnung
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Art. 43 Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
1 Wird eine Seuche festgestellt, so bestimmt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, wie die tierischen Nebenprodukte entsorgt werden müssen, insbesondere:
2 Ist die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 infolge eines massiven Ausbruchs einer Seuche oder anderer aussergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände in den dafür vorgesehenen Anlagen und Betrieben nicht mehr möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Entsorgung in einer für die Kategorie 3 zugelassenen Anlage gestatten. Werden in dieser Anlage wieder ausschliesslich tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsorgt, so bedarf sie erneut einer Bewilligung nach Artikel 12.100 100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). |