Verordnung des EDI
|
|
Art. 3 Gemeinsame Bestimmungen
1 Bei der Anwendung technologischer Verfahren und bei Behandlungen zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit hat die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebes zu gewährleisten, dass:
b. sich die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der behandelten Lebensmittel möglichst wenig verändern. 2 Die Anwendung der Verfahren und der Behandlungen müssen im Rahmen der Selbstkontrolle in die gute Herstellungspraxis (GHP) und in die Verfahren nach dem Konzept der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-Konzept) integriert werden. 3 Bei der Anwendung von Verfahren und bei Behandlungen nach Anhang 2 gelten zusätzlich die dort beschriebenen Anwendungsbedingungen. |
