Verordnung
|
Art. 69h Leistungsaufträge für den Betrieb der Vollzugsdatenbank
Die Koordinationskommission kann mit den für den Betrieb der Vollzugsdatenbank zuständigen Stellen (Art. 69a Abs. 2 und 3) Leistungsaufträge über die Einzelheiten, insbesondere über deren Aufgaben und Entschädigungen abschliessen. |