Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)


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Art. 80 Wirkung der Entscheide

1 Lau­tet ein Ent­scheid auf Eig­nung, so ist er bis zum Da­tum oder bis zum Ab­lauf der Frist gül­tig, für die ei­ne Kon­troll­un­ter­su­chung (Art. 73) an­ge­setzt wor­den ist. Die Gül­tig­keit en­det je­doch vor­zei­tig, wenn die Eig­nung in der Zwi­schen­zeit durch Krank­heits­er­schei­nun­gen oder einen Un­fall in Fra­ge ge­stellt wird. In die­sem Fal­le muss der Ar­beit­ge­ber die Su­va ori­en­tie­ren.

2 Lau­tet die Ver­fü­gung auf be­ding­te Eig­nung, so hat der Ar­beit­neh­mer die ihm zum Schutz sei­ner Ge­sund­heit auf­er­leg­ten Ver­pflich­tun­gen ein­zu­hal­ten.

3 Lau­tet ei­ne Ver­fü­gung auf be­fris­te­te oder dau­ern­de Nicht­eig­nung, so darf der Ar­beit­neh­mer die ge­fähr­den­de Ar­beit nicht oder nicht vor Ab­lauf der an­ge­setz­ten Frist auf­neh­men. Ist er be­reits mit ei­ner sol­chen Ar­beit be­schäf­tigt, so muss er sie auf den von der Su­va fest­ge­setz­ten Zeit­punkt ver­las­sen.

4 Der Ar­beit­ge­ber ist für den Voll­zug der Ver­fü­gung mit­ver­ant­wort­lich.

BGE

146 V 195 (8C_114/2020) from 3. Juni 2020
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).

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