Verordnung
über die Verhütung von Unfällen
und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 1. Mai 2018)


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Art. 86 Anspruch

1 Der Ar­beit­neh­mer, der von ei­ner Ar­beit be­fris­tet oder dau­ernd aus­ge­schlos­sen oder nur als be­dingt ge­eig­net er­klärt wor­den ist, er­hält vom Ver­si­che­rer ei­ne Über­gangs­ent­schä­di­gung, wenn er:

a.
durch die Ver­fü­gung trotz per­sön­li­cher Be­ra­tung, trotz Be­zu­ges von Über­gangs­tag­geld und trotz des ihm zu­mut­ba­ren Ein­sat­zes, den öko­no­mi­schen Nach­teil auf dem Ar­beits­markt wettz­u­ma­chen, in sei­nem wirt­schaft­li­chen Fort­kom­men er­heb­lich be­ein­träch­tigt bleibt;
b.
in ei­nem Zeit­raum von zwei Jah­ren un­mit­tel­bar vor Er­lass der Ver­fü­gung oder vor ei­nem me­di­zi­nisch not­wen­di­gen und tat­säch­lich voll­zo­ge­nen Wech­sel der Be­schäf­ti­gung bei ei­nem der Ver­si­che­rung un­ter­stell­ten Ar­beit­ge­ber min­de­stens 300 Ta­ge lang die ge­fähr­den­de Ar­beit aus­ge­übt hat;
c.
in­nert zwei­er Jah­re, nach­dem die Ver­fü­gung in Rechts­kraft er­wach­sen oder ein An­spruch auf Über­gangs­tag­geld er­lo­schen ist, beim Ver­si­che­rer je­nes Ar­beit­ge­bers, bei dem er zur Zeit des Er­las­ses der Ver­fü­gung ge­ar­bei­tet hat, ein ent­spre­chen­des Ge­such stellt.

2 Konn­te der Ar­beit­neh­mer in­ner­halb der in Ab­satz 1 Buch­sta­be b er­wähn­ten Frist von zwei Jah­ren we­gen Krank­heit, Mut­ter­schaft, Un­fall, Mi­li­tär­dienst oder Ar­beits­lo­sig­keit die ge­fähr­den­de Ar­beit wäh­rend mehr als ei­nem Mo­nat nicht aus­üben, so wird die Frist um die Dau­er der Ver­hin­de­rung ver­län­gert.

3 Hat der Ar­beit­neh­mer die ge­fähr­den­de Ar­beit ein­zig des­halb nicht wäh­rend der in Ab­satz 1 Buch­sta­be b fest­ge­setz­ten Dau­er von 300 Ta­gen ver­rich­tet, weil dies an­ge­sichts der Art die­ser Ar­beit prak­tisch aus­ge­schlos­sen war, so hat er trotz­dem An­spruch auf die Über­gangs­ent­schä­di­gung, wenn er die Ar­beit re­gel­mäs­sig aus­ge­übt hat.

BGE

120 V 134 () from 2. Mai 1994
Regeste: Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 87 Abs. 1 und 2 VUV: Verhältnis zwischen Übergangsentschädigung und Invalidenrente. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein und somit - vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - einen zusätzlichen Anspruch auf Übergangsentschädigung begründen.

122 V 335 () from 19. August 1996
Regeste: Art. 18 UVG. Die Annahme eines Invaliditätsgrades von weniger als 10% schliesst die Zusprechung einer Dauerrente nicht von vornherein aus (Änderung der Rechtsprechung). Frage offengelassen, ob statt der bisherigen Grenze von 10% eine neue von 5% einzuführen ist.

126 V 198 () from 13. März 2000
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 81, Art. 86 Abs. 1, Art. 87, Art. 89 Abs. 2 VUV; Art. 13 des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung. - Die Übergangsentschädigung als Mittel zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gemäss VUV gehört nicht zum Regelungsbereich des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien. - Nach innerstaatlichem Recht setzt der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung im Sinne von Art. 86 VUV den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben, voraus.

130 V 433 () from 18. Juni 2004
Regeste: Art. 17, 84 Abs. 2 UVG; Art. 83 ff. VUV; Art. 51 Abs. 3 UVV: Unfallverhütung; Ansprüche des Arbeitnehmers; Überentschädigung. Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein Übergangstaggeld (Art. 83 VUV) oder eine Übergangsentschädigung (Art. 86 VUV) sind Leistungen anderer Sozialversicherer nicht zu berücksichtigen. Diese sind nur von Bedeutung bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der Regeln über das Zusammentreffen und die Kumulation von Leistungen (Überentschädigung; Erw. 4). Unter "andere Versicherungsleistungen" im Sinne von Art. 84 Abs. 2 UVG sind andere Leistungen der Unfallversicherung zu verstehen (Erw. 4.3).

131 V 90 () from 6. Januar 2005
Regeste: Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV: Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Mit der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV vorgesehenen Dauer von 300 Tagen ist die Gesamtheit der Tage gemeint, an welchen der Arbeitnehmer die gefährdende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, und nicht die Gesamtheit der Tage, an welchen der Versicherte vertraglich an einen Betrieb gebunden war, in dem die gefährdende Arbeit vorkam, oder an welchen er in einem solchen Betrieb mit einer andern Tätigkeit betraut war. Soweit BGE 126 V 366 Erw. 4b eine minimale Anstellungsdauer von 300 Tagen als Entschädigungsvoraussetzung statuiert, kann daran nicht festgehalten werden. (Erw. 4) (Änderung der Rechtsprechung)

134 V 284 (8C_632/2007) from 5. Juni 2008
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 VUV; Art. 9 Abs. 2 Anhang 1 FZA; Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68; Übergangsentschädigung. Berücksichtigung der Zeitabschnitte, während denen ein italienischer Staatsangehöriger eine gefährdende Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in Italien ausgeübt hat, zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestdauer von 300 Tagen bei einem der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Arbeitgeber. Bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung der Versicherungsleistung ist der Betrag der geschuldeten Übergangsentschädigung entsprechend dem Verhältnis zwischen der Dauer der beim UVG-unterstellten Arbeitgeber ausgeübten gefährdenden Tätigkeit und der 300-tägigen Dauer gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festzusetzen (E. 4).

138 V 41 (8C_615/2011) from 3. Januar 2012
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 ff. VUV; Übergangsentschädigung. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (E. 4).

146 V 195 (8C_114/2020) from 3. Juni 2020
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV; Übergangsentschädigung. Die Suva kommt nicht als Versicherer i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV in Frage, sofern sie als Versicherer für arbeitslose Personen tätig ist (E. 6). Als Versicherer nach Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV gilt jener, bei welchem die betroffene Person versichert war, als sie die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt hat (E. 7).

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