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Art. 13 Grundsätze
1 Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des Dienstes zu sorgen. 2 Die Vermengung von eigenem Geld mit Geldern der Kassen ist verboten. 3 Dienstkassen, Depotkassen, Kantinenkassen und Materialverlustkassen dürfen nur während der Dauer eines Dienstes geführt werden. |