Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögenvom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017) |
Art. 1
Gegenstand der Pfändung 1Hat der betriebene Schuldner am Vermögen einer ungeteilten Erbschaft, Gemeinderschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder ähnlichen Gemeinschaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechtes nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht. 2Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner am Vermögen einer einfachen Gesellschaft Anteil hat und nicht im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, das Gesellschaftsvermögen stehe im Miteigentum der Gesellschafter. 3Der periodische zukünftige Ertrag (Zinse, Honorar, Gewinnanteile) eines Gemeinschaftsvermögens kann jeweilen nur auf die Dauer eines Jahres besonders gepfändet werden. BGE
110 III 24 () from 11. April 1984
Regeste: Pfändung eines "compte-joint". Ein "compte-joint" als solches lässt nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Verhältnisses der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis) schliessen; bei der Pfändung eines solchen Guthabens sind die Bestimmungen der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) deshalb nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Betreibungsschuldner und den Mitinhabern des Kontos offensichtlich ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von Art. 1 VVAG besteht.
116 III 107 () from 27. November 1990
Regeste: Rechtsmissbräuchliche Beschwerde gegen den Arrestvollzug. Es ist offensichtlich, dass die Rekursgegnerin, die ein Pfandrecht an dem mit Arrest zu belegenden Inhaberschuldbrief geltend macht, ohne weiteres in der Lage wäre, Auskunft darüber zu geben, wo sich das Wertpapier im Augenblick des Arrestvollzugs befunden hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde, womit die Rekursgegnerin die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes in Frage gestellt hat, erweist sich daher als rechtsmissbräuchlich.
118 III 62 () from 12. März 1992
Regeste: Arrestierung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft; Arrestort. Der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft kann in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden, auch wenn ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Schweiz liegt.
124 III 505 () from 18. November 1998
Regeste: Art. 46 ff. SchKG (Betreibungsort); Lugano-Übereinkommen; IPRG. Unter welchen Voraussetzungen in einem Vertragsstaat eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann, regelt das Lugano-Übereinkommen nicht; ebenso wenig wird diese Frage vom IPRG beantwortet. Allein das schweizerische Recht als lex fori bestimmt, ob ein Vermögensgegenstand in der Schweiz belegen ist und hier verwertet werden kann (E. 3a). Selbst wenn Grundstücke Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens bilden, begründet die Belegenheit von Nachlassvermögen in der Schweiz keine Zuständigkeit der schweizerischen Vollstreckungsbehörden zur Verwertung des Liquidationsanspruchs der Erben, wenn der Schuldner und seine Miterben im Ausland wohnen und sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand (E. 3b).
144 III 74 (5A_727/2017, 5A_728/2017) from 8. Januar 2018
Regeste: Art. 13, 17 und 132 SchKG; Art. 12 VVAG; Stellung des mit der Auflösung und Liquidation einer Gemeinschaft beauftragten Verwalters; auf die rechtliche Aufsicht gestützte Weisungen der Aufsichtsbehörde. Der Verwalter, den die Aufsichtsbehörde für die Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses bezeichnet, ist ein ausserordentliches Vollstreckungsorgan und handelt an der Stelle des Betreibungsamtes (E. 4.1). Kraft ihrer Befugnis zur rechtlichen Aufsicht kann die Aufsichtsbehörde einem Vollstreckungsorgan eine allgemeine oder eine konkrete Weisung erteilen. Diese Weisung unterliegt keiner Beschwerde (E. 4.3). |