Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

vom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 1

Ge­gen­stand der Pfän­dung

 

1Hat der be­trie­be­ne Schuld­ner am Ver­mö­gen ei­ner un­ge­teil­ten Erb­schaft, Ge­mein­der­schaft, Kol­lek­tiv­ge­sell­schaft, Kom­man­dit­ge­sell­schaft oder ähn­li­chen Ge­mein­schaft An­teil, so kann sich die Pfän­dung des An­teils­rech­tes nur auf den ihm bei der Li­qui­da­ti­on der Ge­mein­schaft zu­fal­len­den Li­qui­da­ti­ons­an­teil er­stre­cken, und zwar auch dann, wenn das ge­mein­schaft­li­che Ver­mö­gen aus ei­nem ein­zi­gen Ge­gen­stand be­steht.

2Dies gilt auch dann, wenn der Schuld­ner am Ver­mö­gen ei­ner ein­fa­chen Ge­sell­schaft An­teil hat und nicht im Ge­sell­schafts­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist, das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen ste­he im Mit­ei­gen­tum der Ge­sell­schaf­ter.

3Der pe­ri­odi­sche zu­künf­ti­ge Er­trag (Zin­se, Ho­no­rar, Ge­winnan­tei­le) ei­nes Ge­mein­schafts­ver­mö­gens kann je­wei­len nur auf die Dau­er ei­nes Jah­res be­son­ders ge­pfän­det wer­den.

BGE

110 III 24 () from 11. April 1984
Regeste: Pfändung eines "compte-joint". Ein "compte-joint" als solches lässt nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Verhältnisses der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis) schliessen; bei der Pfändung eines solchen Guthabens sind die Bestimmungen der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) deshalb nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Betreibungsschuldner und den Mitinhabern des Kontos offensichtlich ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von Art. 1 VVAG besteht.

116 III 107 () from 27. November 1990
Regeste: Rechtsmissbräuchliche Beschwerde gegen den Arrestvollzug. Es ist offensichtlich, dass die Rekursgegnerin, die ein Pfandrecht an dem mit Arrest zu belegenden Inhaberschuldbrief geltend macht, ohne weiteres in der Lage wäre, Auskunft darüber zu geben, wo sich das Wertpapier im Augenblick des Arrestvollzugs befunden hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde, womit die Rekursgegnerin die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes in Frage gestellt hat, erweist sich daher als rechtsmissbräuchlich.

118 III 62 () from 12. März 1992
Regeste: Arrestierung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft; Arrestort. Der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft kann in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden, auch wenn ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Schweiz liegt.

124 III 505 () from 18. November 1998
Regeste: Art. 46 ff. SchKG (Betreibungsort); Lugano-Übereinkommen; IPRG. Unter welchen Voraussetzungen in einem Vertragsstaat eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann, regelt das Lugano-Übereinkommen nicht; ebenso wenig wird diese Frage vom IPRG beantwortet. Allein das schweizerische Recht als lex fori bestimmt, ob ein Vermögensgegenstand in der Schweiz belegen ist und hier verwertet werden kann (E. 3a). Selbst wenn Grundstücke Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens bilden, begründet die Belegenheit von Nachlassvermögen in der Schweiz keine Zuständigkeit der schweizerischen Vollstreckungsbehörden zur Verwertung des Liquidationsanspruchs der Erben, wenn der Schuldner und seine Miterben im Ausland wohnen und sich der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland befand (E. 3b).

144 III 74 (5A_727/2017, 5A_728/2017) from 8. Januar 2018
Regeste: Art. 13, 17 und 132 SchKG; Art. 12 VVAG; Stellung des mit der Auflösung und Liquidation einer Gemeinschaft beauftragten Verwalters; auf die rechtliche Aufsicht gestützte Weisungen der Aufsichtsbehörde. Der Verwalter, den die Aufsichtsbehörde für die Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses bezeichnet, ist ein ausserordentliches Vollstreckungsorgan und handelt an der Stelle des Betreibungsamtes (E. 4.1). Kraft ihrer Befugnis zur rechtlichen Aufsicht kann die Aufsichtsbehörde einem Vollstreckungsorgan eine allgemeine oder eine konkrete Weisung erteilen. Diese Weisung unterliegt keiner Beschwerde (E. 4.3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden