Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen

vom 17. Januar 1923 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 8

Frist zur Stel­lung des Ver­wer­tungs­be­geh­rens. Ab­schlags­ver­tei­lun­gen

 

1Auch wenn Grund­stücke zum Ge­mein­schafts­ver­mö­gen ge­hö­ren, so gel­ten für die Stel­lung des Ver­wer­tungs­be­geh­rens die für die Ver­wer­tung von be­weg­li­chen Ver­mö­gens­stücken, For­de­run­gen und an­dern Rech­ten auf­ge­stell­ten Vor­schrif­ten des Ar­ti­kels 116 SchKG.1

2Die nach der Pfän­dung des Li­qui­da­ti­ons­an­tei­les fäl­lig wer­den­den, dem Schuld­ner zu­kom­men­den Er­träg­nis­se des Ge­mein­schafts­ver­mö­gens kön­nen, selbst wenn sie in der Pfän­dungs­ur­kun­de nicht be­son­ders er­wähnt sind, den pfän­den­den Gläu­bi­gern auch oh­ne be­son­de­res Ver­wer­tungs­be­geh­ren als Ab­schlags­zah­lung ab­ge­lie­fert wer­den.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2897).

BGE

118 III 62 () from 12. März 1992
Regeste: Arrestierung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft; Arrestort. Der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft kann in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden, auch wenn ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Schweiz liegt.

 

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