Verordnung
|
Art. 9 Rechte der versicherten Person
1 Die versicherte Person hat das Recht, über die auf der Versichertenkarte enthaltenen Daten informiert zu werden und sie nötigenfalls berichtigen zu lassen. Freiwillig aufgenommene Daten kann sie jederzeit löschen lassen. Diese Rechte kann sie für die Daten nach den Artikeln 3 und 4 beim Versicherer und für die Daten nach Artikel 6 bei den Personen nach dem Anhang geltend machen. 2 Sie kann die Offenlegung der Daten nach Artikel 6 ohne Angabe von Gründen verweigern. BGE
141 V 455 (9C_233/2015) from 2. Juli 2015
Regeste: Art. 49 BV; Art. 42a KVG; Art. 1 VVK. Die Abgabe der Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist durch das Bundesrecht abschliessend geregelt. Das Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts ist verletzt, wenn der Krankenversicherer sich auf das kantonale Recht beruft, um sich seiner Verpflichtung zu entziehen, die Karte auszustellen (E. 6). |