Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 12 Gefährliche Güter
1 Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken.46 Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.47 2 Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Absatz 1 nur, wenn der Schaden durch die gefährlichen Eigenschaften der beförderten Güter48 verursacht wurde. 3 Die Liste der gefährlichen Güter wird vom Bundesrat aufgestellt. 46Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 649). 47Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4212). 48Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). |