Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 13 Allgemeine Bedingungen
1 Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilt. 2 Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.49 3 Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können.50 4 Für jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ist ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen. 49Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4691). 50Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 5. Sept. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1967 1295). |