Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 20a Verwendung 61
1 Fahrzeuge, die mit einem Tagesausweis versehen sind, dürfen nur für unentgeltliche Fahrten verwendet und nicht vermietet werden; es dürfen sich höchstens acht Personen nebst dem Fahrzeugführer im Fahrzeug befinden. 2 Tagesausweise dürfen nicht verwendet werden für:
61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011383). |