Verkehrsversicherungsverordnung
|
Art. 21 Versicherung
1 Der Halter, der sich um einen Tagesausweis bewirbt, hat der von den Kantonen abzuschliessenden Kollektiv- Haftpflichtversicherung beizutreten. Absatz 5 ist vorbehalten. 2 Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Behörde die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weitern Tag eine Zusatzprämie.62 3 Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Behörde ein, so veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung.63 4 Die Versicherungsdeckung und die Pflicht zur Prämienzahlung enden in jedem Falle 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises. 5 Tagesausweise für die Fahrt zur amtlichen Prüfung eines zu immatrikulierenden Motorfahrzeugs können auf Grund des für das Fahrzeug bestehenden Versicherungsnachweises erteilt werden. 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011383). 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011383). |