Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 23 Erteilung 73
1 Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und:
2 Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.74 73Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). 74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011383). |