Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 7a Konkurs eines Versicherers 22
1 Wird über einen Versicherer der Konkurs eröffnet, so macht die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht den kantonalen Zulassungsbehörden davon unverzüglich Anzeige. 2 Die kantonale Behörde fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihr innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.23 3 Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Behörde eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Artikel 16 Absatz 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, und schreibt letztere zum Einzug im RIPOL aus.24 22Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS2007 83). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS2007 83). |