Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung
1 Die Behörde weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst sie die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine Änderung erfahren haben. 2 Versicherungsnachweise werden vom ASTRA während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.18 3 …19 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS2007 83). 19Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, mit Wirkung seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). |