Verordnung
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Art. 15eter Einsatzmodalitäten für ausländisches Personal in der Schweiz 58
1 Im Hinblick auf einen Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz reicht das SEM bei der Agentur ein Gesuch um Entsendung von Einsatzteams ein und wirkt bei der Ausarbeitung des Einsatzplans mit. 2 Das SEM ist zuständig für die operative Führung des ausländischen Personals. Dieses ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt. 3 Das SEM vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes von ausländischem Personal mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten. 4 Die Befugnisse des ausländischen Personals können in begründeten Fällen entzogen werden. 5 Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats. 6 Der Bund haftet für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195859. 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). 59 SR 170.32 |