Verordnung
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Art. 11a Dienstleistungen am Flughafen 37
1 Das SEM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen am Flughafen abschliessen. Dazu gehören insbesondere:
2 Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des SEM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet. 3 Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person:
4 Das SEM stellt die medizinische Begleitung sicher:
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849). |