Verordnung
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Art. 2 Begriffe
1 Ein Waffenplatz besteht aus Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Geländen für die Ausbildung, die Unterkunft, die Verpflegung und die Freizeit. Er dient vorrangig der militärischen Ausbildung in Schulen und Kursen sowie dem Einsatz der Armee. 2 Schiess- und Übungsplätze sind Gebiete, in denen regelmässig Schiessübungen oder andere militärische Ausbildungen durchgeführt werden. Sie können aus Stellungs- und Bewegungsräumen, Zielgebieten, Sicherheitszonen, Unterkünften und weiteren Infrastrukturen bestehen. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze sowie die Schiess- und die Übungsplätze im Sachplan Militär nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792. 2 SR 700 |