Bundesgesetz
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Art. 11
C. Vertretung und Verbeiständung I. Im Allgemeinen 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 2 Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. 30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). BGE
104 IB 59 () from 10. März 1978
Regeste: Ermächtigung zur Strafverfolgung eines eidg. Untersuchungsrichters (Art. 15 VG); Akteneinsicht (Art. 26/27 VwVG). Ist im Verfahren, in welchem um die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines eidg. Untersuchungsrichters wegen dessen Amtsführung nachgesucht wird, die Einsichtnahme in die Akten der betreffenden strafrechtlichen Voruntersuchung zu bewilligen? Frage verneint (E. 3). Rechtmässigkeit des Entscheids, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern (E. 6).
108 V 121 () from 17. September 1982
Regeste: Art. 18 ZGB, Art. 7b und 34 NAG, Art. 10 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit. - Die Handlungsfähigkeit der Ausländer in der Schweiz wird nach ihrem heimatlichen Recht beurteilt. Dieser Grundsatz wird allerdings in dem Sinne eingeschränkt, dass ein handlungsunfähiger Ausländer, der in der Schweiz ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sich nicht auf seine Unfähigkeit berufen kann (unter Vorbehalt von Art. 7b Abs. 2 NAG), wenn er gemäss schweizerischem Recht zur Zeit des Abschlusses handlungsfähig gewesen wäre. Bestreitet er seine Handlungsfähigkeit, so ist die Frage vorab nach schweizerischem Recht zu beurteilen; erst wenn dieses Recht ihn als handlungsunfähig bezeichnet, muss die Frage nach seinem heimatlichen Recht geprüft werden. Diese Grundsätze sind auch auf die Beziehungen, die zwischen einer anerkannten Krankenkasse und einem in der Schweiz wohnhaften Ausländer bestehen, anzuwenden (Erw. 3). - Prüfung der Urteilsfähigkeit aufgrund der in Frage stehenden Rechtshandlung, der Natur und Bedeutung derselben und in Berücksichtigung des Zeitpunktes der Vornahme dieser Handlung (Erw. 4).
110 V 389 () from 10. Dezember 1984
Regeste: Art. 18 Abs. 2 BZP, Art. 35 Abs. 1 und 405 Abs. 1 OR. Stirbt der Auftraggeber im Laufe des Prozesses und mangelt es an einer diesbezüglichen Vereinbarung, so muss das Auftragsverhältnis in Beachtung des Vertrauensschutzprinzips fortbestehen, wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem - nachdem die Erben ermittelt sind - abgeklärt ist, ob diese den Prozess fortzuführen gedenken und wer gegebenenfalls hierzu ermächtigt ist.
111 IB 201 () from 27. September 1985
Regeste: Art. 106 ff. WStB/BdBSt; kantonale Prozessvorschriften im Wehrsteuerbeschwerdeverfahren. 1. Das Verfahren vor den kantonalen Veranlagungs- und Rekursbehörden wird im Wehrsteuerbeschluss nicht abschliessend geregelt. Die Kantone dürfen ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen und anwenden (Änderung der Rechtsprechung, E. 3). 2. Ein im kantonalen Prozessrecht vorgesehenes Anwaltsmonopol für Wehrsteuerbeschwerden verstösst nicht gegen das Wehrsteuerrecht (E. 4).
125 II 50 () from 28. Dezember 1998
Regeste: Art. 55 USG, Art. 12 NHG und Art. 12a NHG; Beschwerdelegitimation der gesamtschweizerischen Organisationen. Die Beschwerdelegitimation der gesamtschweizerischen Organisationen gemäss Art. 55 USG und Art. 12 und 12a NHG besteht nur, wenn sich die schweizerischen Organisationen am vorangegangenen Einspracheverfahren vor Bundesbehörden selbst beteiligt haben.
133 V 645 (9C_352/2007) from 6. November 2007
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 11 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. f und g ATSG. Nichteintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen (materiell nicht angefochtenen) Rückweisungsentscheid, mit welcher die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren sowie die Festsetzung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren und damit zusammenhängend der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung als bundesrechtswidrig gerügt werden (E. 2). |