Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)1

vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. Juli 2022)

1 Abkürzung eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).


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Art. 11b32

III. Zu­stel­lungs­do­mi­zil

 

1 Par­tei­en, die in ei­nem Ver­fah­ren Be­geh­ren stel­len, ha­ben der Be­hör­de ih­ren Wohn­sitz oder Sitz an­zu­ge­ben. Wenn sie im Aus­land woh­nen, ha­ben sie in der Schweiz ein Zu­stel­lungs­do­mi­zil zu be­zeich­nen, es sei denn, das Völ­ker­recht oder die zu­stän­di­ge aus­län­di­sche Stel­le ge­stat­te der Be­hör­de, Schrift­stücke im be­tref­fen­den Staat di­rekt zu­zu­stel­len.33

2 Die Par­tei­en kön­nen über­dies ei­ne elek­tro­ni­sche Zu­stel­l­adres­se an­ge­ben und ihr Ein­ver­ständ­nis er­klä­ren, dass Zu­stel­lun­gen auf dem elek­tro­ni­schen Weg er­fol­gen. Der Bun­des­rat kann vor­se­hen, dass für elek­tro­ni­sche Zu­stel­lun­gen wei­te­re An­ga­ben der Par­tei­en not­wen­dig sind.

32 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 10 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

33 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BB vom 28. Sept. 2018 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des Über­ein­kom­mens Nr. 94 des Eu­ro­pa­ra­tes über die Zu­stel­lung von Schrift­stücken in Ver­wal­tungs­sa­chen im Aus­land, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 975; BBl 2017 5947).

BGE

142 II 340 (1C_137/2016) from 27. Juni 2016
Regeste: Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 lit. g und Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 BGÖ; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Zugangsgesuch zu Informationen über Firmenexperten, die für ein pharmazeutisches Unternehmen an den bei Swissmedic eingereichten Zulassungsunterlagen für ein Medikament mitgewirkt haben. Darstellung des Streitgegenstands (E. 2). Der Geheimnisbegriff im Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ wird weit verstanden (E. 3.2). Sollen Personendaten zugänglich gemacht werden, ist eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung der Personen, deren Daten in diesen Dokumenten enthalten sind (E. 4.2 und 4.3). Kriterien für die Gewichtung der privaten Interessen (E. 4.4) und der Informationsinteressen der Öffentlichkeit (E. 4.5). Bei der Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten Dritter enthalten, ist ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Veröffentlichung überhaupt in Betracht fällt. Ist dies der Fall, sind in der Regel die betroffenen Dritten anzuhören und ist erst gestützt auf deren Stellungnahmen zu entscheiden. Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn die vorläufige Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Veröffentlichung ausfällt und die Durchführung des Konsultationsverfahrens unverhältnismässig erscheint (E. 4.6). In der hier vorgenommenen vorläufigen Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Transparenzinteressen (E. 4.6.4). Es liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigten, auf die Anhörung der betroffenen Firmenexperten zu verzichten (E. 4.6.8).

142 II 411 (2C_827/2015, 2C_828/2015) from 3. Juni 2016
Regeste: Eröffnung einer Verfügung an einen im Ausland domizilierten Schweizer durch Ablage in den Akten. Art. 116 Abs. 2, Art. 118 DBG; § 6b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959; § 128 StG/ZH; § 3 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1. April 1998 zum Steuergesetz. Das Kantonale Steueramt konnte den Beschwerdeführer rechtsgültig zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils verpflichten (Art. 118 DGB; § 128 StG/ZH; E. 2.3). Für eine rechtsgültige Eröffnung durch Ablage in den Akten fehlt die dafür erforderliche formell-gesetzliche Grundlage (Art. 116 Abs. 2 DBG e contrario; § 3 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1. April 1998 zum Steuergesetz; E. 4.2).

 

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