Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)1

vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. Juli 2022)

1 Abkürzung eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).


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Art. 13

II. Mit­wir­kung der Par­tei­en

 

1 Die Par­tei­en sind ver­pflich­tet, an der Fest­stel­lung des Sach­verhal­tes mit­zu­wir­ken:

a.
in ei­nem Ver­fah­ren, das sie durch ihr Be­geh­ren ein­lei­ten;
b.
in ei­nem an­de­ren Ver­fah­ren, so­weit sie dar­in selb­stän­di­ge Be­geh­ren stel­len;
c.
so­weit ih­nen nach ei­nem an­de­ren Bun­des­ge­setz ei­ne wei­ter­ge­hen­de Aus­kunfts- oder Of­fen­ba­rungs­pflicht ob­liegt.

1bis Die Mit­wir­kungs­pflicht er­streckt sich nicht auf die Her­aus­ga­be von Ge­gen­stän­den und Un­ter­la­gen aus dem Ver­kehr ei­ner Par­tei mit ih­rem An­walt, wenn die­ser nach dem An­walts­ge­setz vom 23. Ju­ni 200034 zur Ver­tre­tung vor schwei­ze­ri­schen Ge­rich­ten be­rech­tigt ist.35

2 Die Be­hör­de braucht auf Be­geh­ren im Sin­ne von Ab­satz 1 Buch­sta­be a oder b nicht ein­zu­tre­ten, wenn die Par­tei­en die not­wen­di­ge und zu­mut­ba­re Mit­wir­kung ver­wei­gern.

34 SR 935.61

35 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die An­pas­sung von ver­fah­rens-recht­li­chen Be­stim­mun­gen zum an­walt­li­chen Be­rufs­ge­heim­nis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

BGE

148 II 521 (2C_39/2020) from 3. August 2022
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 KG; Begriff der Wettbewerbsabrede; Konzernprivileg; Zurechenbarkeit von Wettbewerbsabreden innerhalb eines Konzerns; einseitiges Verhalten eines Unternehmens. Begriff der Wettbewerbsabrede im schweizerischen und im europäischen Recht; Notwendigkeit der Feststellung eines gegenseitigen und übereinstimmenden Willens zur Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei unabhängigen Unternehmen (E. 6.2). Die Tatsache, dass ein Unternehmen, das Waren herstellt oder vertreibt, seine Absicht geäussert hat, Parallelimporte in ein bestimmtes Land zu verhindern, reicht nicht aus, um eine solche Abrede zu belegen (E. 6.2.2-6.2.5). Anwendung dieses Prinzips auf den Fall einer Schweizer Vertriebsgesellschaft, die mit ihrer Muttergesellschaft einen Vertrag abgeschlossen hat, der ihr absolute Exklusivität für die Schweiz zusichert (E. 6.3-6.6).

 

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