Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)1

vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. Juli 2022)

1 Abkürzung eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).


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Art. 33a69

Hbis. Ver­fah­rens­spra­che

 

1 Das Ver­fah­ren wird in ei­ner der vier Amtss­pra­chen ge­führt, in der Re­gel in der Spra­che, in der die Par­tei­en ih­re Be­geh­ren ge­stellt ha­ben oder stel­len wür­den.

2 Im Be­schwer­de­ver­fah­ren ist die Spra­che des an­ge­foch­te­nen Ent­scheids mass­ge­bend. Ver­wen­den die Par­tei­en ei­ne an­de­re Amtss­pra­che, so kann das Ver­fah­ren in die­ser Spra­che ge­führt wer­den.

3 Reicht ei­ne Par­tei Ur­kun­den ein, die nicht in ei­ner Amtss­pra­che ver­fasst sind, so kann die Be­hör­de mit dem Ein­ver­ständ­nis der an­de­ren Par­tei­en dar­auf ver­zich­ten, ei­ne Über­set­zung zu ver­lan­gen.

4 Im Üb­ri­gen ord­net die Be­hör­de ei­ne Über­set­zung an, wo dies nö­tig ist.

69 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 10 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

BGE

136 I 149 (9C_517/2009) from 18. Januar 2010
Regeste: Art. 70 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 KV/FR; Sprachenfreiheit, Amts- und Verfahrenssprache. Art. 17 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg erlaubt es dem Rechtsuchenden, sich in der Amtssprache seiner Wahl - Französisch oder Deutsch - an das Kantonsgericht zu wenden. Dies gilt unabhängig von der Verfahrenssprache. Das Kantonsgericht darf das Eintreten auf ein Rechtsmittel nicht davon abhängig machen, dass eine in der anderen Amtssprache abgefasste Rechtsschrift in die Verfahrenssprache übersetzt wird (E. 3-8).

 

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