Bundesgesetz
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Art. 53
III. Ergänzende Beschwerdeschrift Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung. BGE
112 IB 634 () from 13. Juni 1986
Regeste: Art. 52 Abs. 2 VwVG; Pflicht zur Nachfristansetzung bei Mängeln der Beschwerdeschrift. Im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 108 Abs. 3 OG) ist bei der Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein dann, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; vorausgesetzt, dass eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführer aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben.
114 IA 105 () from 16. Juni 1988
Regeste: Art. 4 BV, Treu und Glauben; unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Der Rechtsuchende kann eine bezüglich der Beschwerdefrist unrichtige Rechtsmittelbelehrung geltendmachen, wenn er im konkreten Fall sich gutgläubig auf sie verlassen durfte, insbesondere wenn die Unzuständigkeit der Behörde für ihn nicht klar ersichtlich war. Verletzung dieses Grundsatzes im konkreten Fall dadurch, dass ein Immobilienhändler nach einer fälschlicherweise von unzuständigen Beamten - die sich den Anschein von Zuständigkeit gaben - erteilten Fristerstreckung eine Beschwerde eingereicht hat, die alsdann als unzulässig erklärt wurde. |