Federal Act
on Administrative Procedure
(Administrative Procedure Act, APA)1

of 20 December 1968 (Status as of 1 July 2022)

1 Abbreviation added by Annex No II 3 of the Law Enforcement Authorities Act of 19 March 2010, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).


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Art. 30a68

2. Spe­cial op­pos­i­tion pro­ced­ure

 

1 If it is prob­able that a rul­ing will af­fect nu­mer­ous per­sons or if it is not pos­sible to identi­fy all the parties without in­cur­ring un­reas­on­able ex­pense, the au­thor­ity, be­fore is­su­ing its rul­ing, may pub­lish the ap­plic­a­tion or the in­ten­ded rul­ing without stat­ing the grounds in an of­fi­cial gaz­ette while at the same time mak­ing the ap­plic­a­tion or the in­ten­ded rul­ing with the grounds there­for avail­able for pub­lic in­spec­tion, giv­ing no­tice of where it may be in­spec­ted.

2 It shall hear the parties, by al­low­ing them an ap­pro­pri­ate peri­od to file their op­pos­i­tion.

3 The au­thor­ity shall give no­tice in its pub­lic­a­tion of the ob­lig­a­tion of the parties to ap­point an agent where ne­ces­sary and to pay pro­ced­ur­al costs and leg­al costs.

68In­ser­ted by An­nex No 3 of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 15 Feb. 1992 (AS 1992 288337Art. 2 para. 1 let. b; BBl 1991 II 465).

BGE

119 IB 179 () from 25. Juni 1993
Regeste: Umweltschutzgesetz - Lärmschutz; Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall bei einem Sägereibetrieb. Legitimation der Nachbarn zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1c). Die im Einzelfall nach Art. 44 Abs. 3 LSV festgesetzten Empfindlichkeitsstufen entfalten keine über das einzelne Projektbewilligungs- bzw. Sanierungsverfahren hinausgehenden Rechtswirkungen (E. 2c, 3). Bei der Anwendung von Art. 44 Abs. 3 LSV sind die Koordinationspflicht sowie die Vorschriften über den Erlass von Verfügungen zu beachten (E. 2d).

121 II 176 () from 19. Mai 1995
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. b AtG, Art. 6 und 48 VwVG; Parteistellung von Anwohnern bei der Bewilligung von Atomtransporten. Die in der Rechtsprechung zur Parteistellung von Anwohnern stationärer Anlagen entwickelten Grundsätze (E. 2) lassen sich nicht unbesehen auf das Bewilligungsverfahren für Transporte übertragen: Den Anwohnern einer Eisenbahnlinie, auf der mehrmals jährlich radioaktive Rückstände transportiert werden, kommt nicht bereits wegen ihrer örtlichen Nähe und der damit verbundenen Gefährdungslage Parteistellung im Bewilligungsverfahren zu (E. 3).

129 II 286 () from 12. März 2003
Regeste: Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen (Art. 55 Abs. 2 VwVG); Parteistellung und -rechte im Verwaltungsverfahren (Art. 6 und Art. 26 ff. VwVG). Zur Anfechtung der Zwischenverfügung sind alle Personen legitimiert, deren Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Legitimation in der Hauptsache (E. 1.3). Prüfung, ob "überzeugende Gründe" für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen (E. 3). Ist der Rückweisungsentscheid des UVEK an das BUWAL als Grundsatzentscheid in der Hauptsache und damit prozessual als Endentscheid zu qualifizieren? Zulässigkeit eines Teilentscheids gemäss Art. 19 Abs. 3 FrSV (E. 4.2)? Können zahlreiche Personen durch ein Gesuch berührt werden, muss diesen Gelegenheit gegeben werden, ihre Parteistellung geltend zu machen und darüber eine Entscheidung zu erhalten. Diesen rechtsstaatlichen Ansprüchen genügt das Verfahren gemäss Art. 18 FrSV nicht (E. 4.3).

135 II 78 (1C_383/2008) from 21. Januar 2009
Regeste: Art. 12b Abs. 1 NHG; Art. 9 BV; Einsprachefrist bzw. Dauer der öffentlichen Auflage; Wahrung von Treu und Glauben. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 12b Abs. 1 NHG ergibt sich, dass diese Bestimmung kantonale Einsprache- und Auflagefristen von weniger als 20 Tagen verbietet. Die kantonalen Behörden müssen die kantonale Gesetzgebung und Praxis an das Bundesrecht anpassen, indem sie Fristen von mindestens 20 Tagen vorsehen (E. 2). Wahrung von Treu und Glauben bei der Änderung der kantonalen Rechtsprechung in Bezug auf die Einsprachefrist (E. 3).

 

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