Verordnung
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Art. 53 Schutzbedürftige 85
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 75 Abs. 2 AsylG) 1 Schutzbedürftigen kann ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine vorübergehende unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
2 Schutzbedürftigen kann ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine vorübergehende selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben b und c AIG erfüllt sind. 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 12. März 2022 (AS 2022 167). |