Verordnung
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Art. 57 Aneinanderreihung
1 Die folgenden Bewilligungen dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:
2 Die betroffene Person muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate nachweislich im Ausland aufhalten. 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). |