Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 106a

4a. Ver­wer­tung ei­nes im Mit­ei­gen­tum ste­hen­den, als gan­zes ver­pfän­de­ten Grund­stücks

 

1Muss in­fol­ge Grund­pfand­be­trei­bung ei­nes Gläu­bi­gers, dem ein im Mit­ei­gen­tum ste­hen­des Grund­stück als gan­zes ver­pfän­det ist, die Ver­wer­tung an­ge­ord­net wer­den, so ist das Grund­stück als gan­zes zu ver­stei­gern.

2In die Las­ten­be­rei­ni­gung sind auch die Be­las­tun­gen der ein­zel­nen Mit­ei­gen­tumsan­tei­le ein­zu­be­zie­hen.

3Der Stei­ge­rungs­er­lös dient in ers­ter Li­nie zur De­ckung der das Grund­stück als gan­zes be­las­ten­den Pfand­for­de­run­gen. Ein all­fäl­li­ger Über­schuss ent­fällt auf die ein­zel­nen Mit­ei­gen­tumsan­tei­le im Ver­hält­nis ih­rer Bruch­teils­quo­ten (Art. 646 ZGB2), bei Stock­werk­ei­gen­tum im Ver­hält­nis der nach Ar­ti­kel 9 und 23 hier­vor fest­zu­stel­len­den Schät­zungs­wer­te.

4Für den Teil des Stei­ge­rungs­prei­ses, der den Gläu­bi­gern der die An­tei­le be­las­ten­den Pfand­for­de­run­gen zu­kommt, ist in den Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen Bar­zah­lung zu ver­lan­gen.

5Die Ver­tei­lungs­lis­te (Art. 112 hier­nach) hat auch die Ver­tei­lung ei­nes all­fäl­li­gen Über­schus­ses des Er­lö­ses über die das gan­ze Grund­stück be­las­ten­den Pfand­for­de­run­gen zu re­geln.3


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164 2420).
2 SR 210
3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

115 III 120 () from 21. August 1989
Regeste: Verwertung eines im Miteigentum stehenden, als ganzes verpfändeten Grundstücks (Art. 73e, 73f, 106a VZG). Ist über einen Miteigentümer des Grundstücks der Konkurs eröffnet und gegen einen weiteren Miteigentümer die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden, so kann das als ganzes verpfändete Grundstück im Konkurs nicht versteigert werden; vielmehr muss in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Verwertung angeordnet werden (E. 1b). Zuständigkeit der zweiten Gläubigerversammlung zur Anordnung der Verwertung (Art. 243 Abs. 3 SchKG). Die Verwertung eines Grundstücks kann grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen (E. 2).

128 I 206 () from 19. Juni 2002
Regeste: Art. 49 BV; Genfer Gesetze über die Abbrüche, Umbauten und Renovierungen von Wohnhäusern (LDTR) sowie über die Anwendung des SchKG (LALP); Zwangsverwertung von Wohnungen im Stockwerkeigentum; Pflicht zum gesamthaften Verkauf der Wohnungen; Veräusserungsbewilligung. Art. 134 ff. SchKG, Art. 45 ff. VZG. Die dem Betreibungs- und Konkursamt auferlegte Verpflichtung, die Wohnungen zusammen zu verkaufen und um eine vorherige Bewilligung zu ersuchen, widerspricht Bundesrecht, insbesondere Art. 134 SchKG (E. 5).

 

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