Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 112

A. Ver­tei­lungs­lis­te

 

1Nach Ein­gang des voll­stän­di­gen Er­lö­ses der Ver­stei­ge­rung stellt das Be­trei­bungs­amt ge­stützt auf das Er­geb­nis des Las­ten­be­rei­ni­gungs­ver­fah­rens die Ver­tei­lungs­lis­te auf. Ei­ne noch­ma­li­ge ge­richt­li­che An­fech­tung der dar­in fest­ge­stell­ten For­de­run­gen ist we­der hin­sicht­lich des For­de­rungs­be­tra­ges noch des Ran­ges mög­lich.

2Die Ver­tei­lungs­lis­te ist gleich­zei­tig mit der Kos­ten­rech­nung (Art. 20 hier­vor) und der Ab­rech­nung über die ein­ge­gan­ge­nen Er­träg­nis­se wäh­rend zehn Ta­gen zur Ein­sicht der Gläu­bi­ger auf­zu­le­gen. Je­dem nicht voll ge­deck­ten Gläu­bi­ger und dem Schuld­ner ist hier­von schrift­lich An­zei­ge zu ma­chen, je­nem un­ter Kennt­nis­ga­be des auf sei­ne For­de­rung ent­fal­len­den An­teils.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

96 III 126 () from 30. Oktober 1970
Regeste: Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG).

108 III 26 () from 2. März 1982
Regeste: Rekurslegitimation des Konkursamtes (Art. 19 SchKG); Verteilung von Zinsen auf dem Erlös der Verwertung von Pfandgegenständen. 1. Gegen die Weisung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, das Konkursamt habe bei der unteren Aufsichtsbehörde ein neues Gesuch um Erhöhung der zu einem früheren Zeitpunkt bewilligten ausserordentlichen Gebühr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GebTSchKG zu stellen, kann das Konkursamt nicht an das Bundesgericht rekurrieren (E. 2). 2. Wird der Erlös aus der Verwertung von Pfandgegenständen wegen hängiger Prozesse oder aus andern Gründen nicht sogleich ausbezahlt, sondern zinstragend angelegt, stehen die Zinsen in erster Linie denjenigen Gläubigern zu, die Anspruch auf den Verwertungserlös haben (E. 3).

120 III 165 () from 12. Dezember 1994
Regeste: Gebrauch der Formulare. Das Obligatorium der Verwendung amtlicher Formulare durch das Betreibungsamt ist blosse Ordnungsvorschrift (Bestätigung von BGE 87 III 68 E. 1). Eine auf amtlichem Papier erstellte Verteilungsliste, die sämtliche wesentlichen Elemente enthält, wie sie im entsprechenden Formular vorgesehen sind, ist daher rechtsgültig.

 

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