Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 118

G. Bei ge­samt­haf­ter Ver­wer­tung ge­trennt ver­pfän­de­ter Grund­stücke

 

Sind ge­trennt ver­pfän­de­te Grund­stücke nach Ar­ti­kel 108 hier­vor ge­samt­haft ver­stei­gert wor­den, so ist der im Ge­sam­t­ruf er­ziel­te Er­lös auf die ein­zel­nen Grund­stücke nach dem Ver­hält­nis der Schät­zung der Ein­zel­grund­stücke, die im Las­ten­be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren vor­ge­nom­men wur­de, zu ver­le­gen.

BGE

96 III 126 () from 30. Oktober 1970
Regeste: Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG).

 

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