Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstückenvom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012) |
Art. 120
J. Pfandausfallschein I. Im allgemeinen Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angebotes nicht verwertet werden, oder deckt der Erlös die Forderung des betreibenden Pfandgläubigers nicht, so ist diesem ein Pfandausfallschein gemäss Artikel 158 SchKG auszustellen. Den übrigen Pfandgläubigern wird lediglich eine Bescheinigung des Inhaltes ausgestellt, dass ihre Forderungen ungedeckt geblieben sind. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). BGE
85 III 137 () from 18. September 1959
Regeste: 1. Verfügung des Betreibungsamtes im Hinblick auf die Art. 157 und 158 SchKG betreffend den Abschluss einer Grundpfandbetreibung, die erst nach rechtskräftiger Verwertung der Liegenschaft durch nachträglichen Rechtsvorschlag gehemmt worden und in der Folgezeit durch Fristablauf erloschen war. Beschwerderecht, Art. 17 ff. SchKG. Nichtigkeit? (Erw. 1). 2. Pfandausfallschein (Art. 158 SchKG, Art. 120 Satz 1 VZG) oder einfache Bescheinigung (Art. 120 Satz 2 VZG)? Voraussetzungen. Wirkungen (Erw. 2).
89 III 43 () from 29. Juni 1963
Regeste: Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 2 SchKG): Wem ist ein solcher auszustellen nach Verwertung eines Grundstücks? Art. 120 VZG. (Erw. 1). Eigentümer-Schuldbrief als Faustpfand z.B. für ein Darlehen: Ersteigert der Gläubiger selbst den Schuldbrief bei der Faustpfandverwertung, so wird er Schuldbriefgläubiger und kann nun die Grundpfandforderung unabhängig von der allfälligen Restforderung aus dem andern Rechtsverhältnis, z.B. Darlehen, geltend machen. (Erw. 2).
125 III 252 () from 1. Juni 1999
Regeste: Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird. |