Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 124

II. An­zei­ge an Mie­ter und Päch­ter

 

So­fort nach Emp­fang des Kon­kur­ser­kennt­nis­ses hat das Kon­kur­samt an die all­fäl­li­gen Mie­ter und Päch­ter ei­nes im Ei­gen­tum des Ge­mein­schuld­ners ste­hen­den Grund­stückes von der Kon­kurser­öff­nung schrift­li­che An­zei­ge zu ma­chen und sie auf­zu­for­dern, die von nun an fäl­lig wer­den­den Miet- und Pacht­zin­se un­ter Hin­weis auf die Ge­fahr der Dop­pel­zah­lung an das Kon­kur­samt zu be­zah­len.

BGE

132 III 437 () from 31. Januar 2006
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6).

 

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