Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstückenvom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012) |
Art. 130b
2. Anzeigen. Verwaltung 1Die Konkurseröffnung ist neben den am Miteigentumsanteil des Gemeinschuldners pfandberechtigten Gläubigern auch den Gläubigern anzuzeigen, denen das Grundstück als Ganzes verpfändet ist, doch sind diese nicht zur Einreichung der Pfandtitel aufzufordern. 2Hat der Gemeinschuldner einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, das einen Ertrag abwirft, so gilt Artikel 23a Buchstabe c Satz 1 hiervor entsprechend. 3Auf die Verwaltung ist Artikel 23c Absatz 1 hiervor sinngemäss anwendbar. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164). |